1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Leistungserbringung“ (nachfolgend „AGB“) gelten
für alle Verträge zwischen der PLEdoc GmbH, Gladbecker Straße 404 , 45326 Essen, Deutschland, (nachfolgend
„Auftragnehmer“) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend jeweils „Auftraggeber“).
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht
Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen
ausdrücklich widersprochen zu haben. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von dem Auftragnehmer
ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1.3 Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Verträge gleicher Art mit dem Auftraggeber, auch
wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Vertragsanbahnung und -abschluss, Angebote, Aufträge, Kostenvoranschläge
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind verbindlich, soweit im Angebot nichts Gegenteiliges vermerkt ist.
Der Auftragnehmer hält sich zwei Wochen ab Angebotsdatum an sein Angebot gebunden. Bei rechtzeitiger
unbedingter Annahme durch den Auftraggeber kommt der Vertrag mit dem Auftragnehmer zustande. Eine verspätete
Annahme oder eine Veränderung des Angebots des Auftragnehmers stellt ein neues Angebot des Auftraggebers dar
und muss seinerseits durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
2.2 Durch die Angebotsannahme erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit der Einbeziehung der
vorliegenden AGB einverstanden.
2.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erkennt der Auftragnehmer während der Ausführung des Auftrages,
dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 10 % erhöhen, wird der Auftragnehmer die Arbeiten
unverzüglich einstellen und den Auftraggeber davon unterrichten. Gleichzeitig wird der Auftragnehmer ihm
eine Schätzung über den nunmehr voraussichtlichen notwendigen Aufwand zur Verfügung stellen. Der
Auftraggeber hat dann das Recht, zu entscheiden, ob der Auftrag abgebrochen oder fortgesetzt wird. Wird der
Auftrag abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlt. Der Auftraggeber erhält alle bis
dahin erstellten Arbeitsergebnisse. Soll der Auftrag fortgesetzt werden, hat der Auftraggeber das
modifizierte bzw. ergänzte Angebot des Auftragnehmers anzunehmen. Dieselben Regeln gelten, wenn das Angebot
auf einer Aufwandsschätzung mit einem maximalen Auftragswert (sog. Abrufkontingent) beruht und das
Abrufkontingent ausgeschöpft wurde, ohne dass das geschuldete Werk fertig gestellt werden konnte.
3. Vergütung, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
3.1 (a) Der Auftraggeber zahlt für die Erbringung der vereinbarten Leistung die vertraglich vereinbarte
Vergütung.
(b) Beim Angebotspreis handelt es sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, um einen Nettopreis. Der
Auftraggeber hat den Nettopreis zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen.
(c) In Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Teilleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Abschlagszahlungen zu verlangen.
(d) Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
3.2 Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist die vereinbarte Vergütung binnen 14 Tagen gerechnet
ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Entsprechendes gilt für Teilleistungen.
3.3 (a) Der Auftraggeber darf gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur mit unstreitigen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. (b) Buchstabe (a) gilt entsprechend für die Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber.
3.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Auftragnehmer-Forderungen aus einem Vertrag ein
Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
3.5 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gem. § 369 HGB gilt für den Auftraggeber
nicht.
3.6 Der Auftragnehmer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten
zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge:
Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.7 Eine Abtretung der Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht zulässig.
3.8 Bei Verzug mit der Bezahlung von Entgeltforderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8 %-Punkten über dem im Zeitpunkt des jeweiligen Verzugseintritts gemäß § 247 BGB geltenden
Basiszinssatz zu verlangen. § 352 HGB und die Geltendmachung eines tatsächlich weitergehenden
Verzugsschadens bleiben unberührt, ebenso die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des
Nichterfüllungsschadens sowie Rücktritt vom Vertrag.
4. Leistungserbringung, Abnahme von Werkleistungen
4.1 Wurde dem Auftraggeber für die Leistungserbringung ein bestimmter Termin fest zugesagt, so gilt dieser
als eingehalten, wenn bis zu diesem Termin die vereinbarten Leistungen erbracht wurden. Vereinbarte Termine
sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart worden sind. Die Einhaltung
der vertraglich vereinbarten Leistungszeit setzt voraus, dass alle vom Auftraggeber zur Verfügung zu
stellenden Unterlagen rechtzeitig beim Auftragnehmer eingegangen und alle notwendigen Mitwirkungshandlungen
vom Auftraggeber ausgeführt worden sind. Werden diese Voraussetzungen verspätet erfüllt, verlängert sich die
Leistungszeit entsprechend.
4.2. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat – auch wenn für die
Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist -, ist ihm vom Auftraggeber schriftlich eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Hat der Auftragnehmer nach Ablauf der Nachfrist die Leistung nicht erbracht, so ist der
Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch ausstehenden Teils der Leistung vom Vertrag zurückzutreten
und/oder für den Fall, dass dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf die Verzögerung
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, diesbezüglich Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen. Weißt der Auftraggeber im Falle des teilweisen Verzuges nach, dass die teilweise Erfüllung für
ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich jederzeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen der Hilfe Dritter
als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
4.4 Die Abnahme von Werkleistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt nach den dazu
getroffenen Vereinbarungen, ansonsten bzw. im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 640 BGB). Bei
Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme wird die Vergütung sofort fällig. Die Werkleistung des
Auftragnehmers gilt als abgenommen, sofern der Auftraggeber die Werkleistung nicht unverzüglich, spätestens
aber mit Ablauf von 14 Tagen nach Fertigstellung/Ausführung, schriftlich als nicht vertragsgemäß rügt.
5. Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des
Auftragnehmers.
6. Gewährleistung (nur bei Werkleistungen des Auftragnehmers anwendbar)
6.1. Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, leistet der Auftragnehmer, soweit vorhanden,
gemäß der Leistungsbeschreibung in seinem Angebot, ansonsten in durchschnittlicher Güte. Eine darüber
hinausgehende Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Leistungen kann der Auftraggeber nicht herleiten,
es sei denn, der Auftragnehmer hat diese weitergehende Beschaffenheit ausdrücklich in individueller
Vereinbarung schriftlich bestätigt.
6.2 Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen des
Auftragnehmers Untersuchungs- und Rügepflichten (analog) § 377 HGB. Rügen haben schriftlich zu erfolgen.
6.3 Unabhängig von Ziffer 6.2 sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn der
Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Abnahme der
vertragsgegenständlich Leistungen bis zum Zugang der Rüge, schriftlich rügt.
6.4 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die vertragsgegenständliche Leistung in
Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
6.5. Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl, vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten
Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber, für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen
zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, d.h. nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels oder
neuerliche Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber hat umgehend einen Anspruch auf neuerliche
Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach zweimaligem erfolglosem Versuch
der Nachbesserung/Mängelbeseitigung, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst
zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen (Ersatzvornahme) zu verlangen. Das
Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für solche
Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 7.
6.6. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme/Teilabnahme, soweit es sich
nicht um ein Bauwerk oder um eine Sache handelt, die üblicherweise in einem Bauwerk verwendet wird und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht; in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
7. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund für die Verletzung vertraglicher oder
außervertraglicher Pflichten richtet sich ausschließlich nach den folgenden Regeln:
7.1 Die Haftung des Auftragnehmers gleich aus welchem Rechtsgrund ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Auftragnehmer eine Garantie übernommen oder
die der Auftragnehmer zugesichert hat, haftet der
Auftragnehmer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die
Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der
garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.
7.3 Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten
(„Kardinalpflichten“) beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des typischen,
vorhersehbaren Schadens; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als Kardinalpflichten ist eine
Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf - also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
7.4 Im Falle vorsätzlichen Verhaltens ist die Haftung des Auftragnehmers gegenständlich und betragsmäßig
unbegrenzt. Im Fall der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist die Haftung von Auftragnehmer und Auftraggeber
– außer in den Fällen des vorstehenden Absatzes 1 – auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden
begrenzt, mit dessen Entstehung die haftende Partei bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt
bekannten Umstände rechnen musste.
7.5 Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit kein vorsätzliches Verhalten vorliegt, der Höhe nach
beschränkt. In Fällen von grober Fahrlässigkeit liegt die Haftungsobergrenze bei 50% je Schadensereignis und
100% pro Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Nettogesamtvergütung pro Vertrag. Sollte der vorhersehbare
vertragstypische Schaden wertmäßig jedoch höher sein, so gilt dieser auch wertmäßig als Haftungsobergrenze.
7.6 Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Auftragnehmer und
Auftraggeber haften einander, soweit kein vorsätzliches Verhalten vorliegt, insbesondere nicht für
mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden
aus Ansprüchen Dritter.
7.7. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der
vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers stehen und die dem Grunde und/oder der Höhe nach über die Haftung
des Auftragnehmers gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 6 hinausgehen, stellt der Auftraggeber den
Auftragnehmer frei.
7.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Grund
zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, dem Haftpflichtgesetz oder
der Straßenverkehrsgesetzes und/oder bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Hier haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt, auch unter Berücksichtigung kaufmännisch sorgfältiger
Planung und Vorsorge, außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegt (wie z.B. Naturereignisse,
Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs und Betriebsstörungen, Feuer- und
Explosionsschäden), die Verfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen reduzieren oder zeitweise
unmöglich machen (verzögern), so dass der Auftragnehmer seine vertragliche Verpflichtung während dieser Zeit
nicht erfüllen kann, ist der Auftragnehmer (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Leistung
bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des
betroffenen Geschäfts für den Auftragnehmer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten
des Auftragnehmers vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist sowohl der Auftraggeber als
auch der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9. Geheimhaltung, Datenschutz
9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen
Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich
zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
9.2 Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes. Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird
auf Auftragnehmerseite durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden Daten des
Auftraggebers in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der
Auftraggeber hiermit unterrichtet.
10. Schutzrechte
10.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Entgegennahme und Verwendung von sachlichen Mitteln des
Auftraggebers (z.B. den vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen
und Daten, Entwürfen, Plänen und sonstigen Ausführungsvorgaben) durch den Auftragnehmer Schutzrechte Dritter
nicht verletzt werden, und stellt den Auftragnehmer insoweit von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren oder
Kosten, die zur Vermeidung solcher Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Auftraggeber.
10.2 Die Rechte, insbesondere das Urheberecht und die gewerblichen Schutzrechte, an den vom Auftragnehmer
erbrachten Leistungen stehen allein dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistungen
des Auftragnehmers für den im Vertrag festgelegten Zweck zu nutzen. Zu einer anderweitigen Nutzungen ist der
Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel, Schriftform
11.1 Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit die Leistungen
ihrer Natur nach nicht an einem anderen Ort zu erbringen sind. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers
ist der Sitz des Auftragnehmers.
11.2 (a) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag, über sein
Zustandekommen, seine Wirksamkeit und Durchführung, ist der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder
– nach Wahl des Auftragnehmers – der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. (b) Hat der Auftraggeber
seinen Sitz außerhalb der EU, so werden alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen
Vertrag, über sein Zustandekommen, seine Wirksamkeit und Durchführung, nach der Schiedsordnung der Deutschen
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentliches Rechtswegs endgültig
entschieden. Es entscheidet ein Einzelschiedsrichter, der gemäß §14 DIS-Schiedsgerichtsordnung bestellt wird
und die Befähigung zum Richteramt in Deutschland haben muss. Schiedsgerichtsort ist der Sitz des
Auftragnehmers. Schiedssprache ist Deutsch. Beweiserhebung erfolgt unter entsprechender Anwendung der für
die Beweiserhebung geltenden Regeln der deutschen Zivilprozessordnung.
11.3 Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der Verweisungsregeln des deutschen
Internationalen Privatrechts.
11.4 Diese Vereinbarung sowie Änderungen und Ergänzungen unterliegen der Schriftform, wobei die
elektronische Form nicht genügt. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst. Die
Vertragspartner sind sich auch darüber einig, dass jedwede – auch die konkludente – nicht schriftliche
Aufhebung des
Schriftformerfordernisses ungültig ist.
11.5 Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte
diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit.
Anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung bzw. anstelle der Regelungslücke soll eine Bestimmung
treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung bzw. dieser Vereinbarung
als Ganzes möglichst gerecht wird. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass der vorstehende Absatz auch als
reine Regelung der Darlegungs- und Beweislast ausgelegt werden könnte, wonach der Vertrag insgesamt
unwirksam wird, wenn der sich darauf berufende Vertragspartner die dazu führenden Tatsachen und Umstände
darlegt und beweist. Eine solche Auslegung entspricht jedoch nicht dem Willen der Vertragspartner; diese
wollen ausdrücklich an den von der Unwirksamkeit nicht erfassten Teilen des Vertrages festhalten.
12. Kündigung
12.1 Der Vertrag kann schriftlich und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber aus
einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die
vertragliche vereinbarte Vergütung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Kündigt der Auftraggeber aus
einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, steht dem Auftragnehmer die (anteilige) Vergütung für
die Leistungen, die er bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht hat, zu.
12.2 Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder Auftragnehmers gestellt wird oder vereinbarte
Zahlungsziele vom Auftraggeber um mehr als 30 Tage überschritten werden. Für den Auftragnehmer besteht
insbesondere dann ein wichtiger Grund zur Kündigung, wenn es aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, Terminverzögerungen auftreten, auf Grund derer es für den Auftragnehmer unzumutbar ist, an die
Vertragserfüllung weiterhin gebunden zu sein.
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